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Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG: Was Arbeitgeber wissen müssen

Mit einer Anerkennungspartnerschaft reist die Kandidatin ein, bevor die Anerkennung ihres Diploms abgeschlossen ist. Sie brauchen dafür ein konkretes Arbeitsangebot und eine schriftliche Vereinbarung. Ich bin Ivan Bolonikhin, Gründer von Pandu, und erkläre, was das für Ihr Haus bedeutet und was ich dazu nicht weiß.

Stand:

Was ist die Anerkennungspartnerschaft?

Sie ist ein Weg, der in § 16d AufenthG geregelt ist. Eine Pflegekraft aus dem Ausland muss nicht warten, bis ihr Diplom vollständig anerkannt ist, sondern kann einreisen und bei Ihnen arbeiten, während die Anerkennung läuft. Das ist für Einrichtungen der Teil, der Zeit spart: Die Kandidatin ist auf der Station, nicht erst nach Monaten. Sie arbeitet in dieser Phase nicht als Pflegefachkraft, sondern als Pflegehilfskraft unter Anleitung. Wie das im Alltag aussieht, steht im Artikel Pflegehilfskraft bis zur Anerkennung: So planen Sie den Einsatz.

Welche Voraussetzungen gelten?

Drei Dinge nennen die Quellen, die wir geprüft haben:

  • Ein konkretes Arbeitsangebot Ihrer Einrichtung
  • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Kandidatin
  • Ausreichende Deutschkenntnisse

Was heißt „ausreichende Deutschkenntnisse“?

Hier bin ich vorsichtig. Das Gesetz spricht von ausreichenden Kenntnissen, ein Niveau nenne ich nicht, das ich nicht selbst belegen kann. Für unsere Kandidatinnen gilt: B1 beim Vorstellungsgespräch, B2 bei der Ankunft. Den Kurs von B1 auf B2 übernehmen wir. In Hessen verlangt das Landesamt für den Anerkennungsantrag selbst einen Sprachnachweis von mindestens B2. Wer in einem anderen Bundesland arbeitet, sollte die Anforderung der zuständigen Behörde im Erstgespräch mit uns klären. Mehr zur Sprache finden Sie im Artikel Deutsch B1 und B2: Welches Sprachniveau Pflegekräfte aus Indonesien brauchen.

Wie lange gilt der Aufenthaltstitel?

Bei der ersten Erteilung bis zu einem Jahr. Er wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängert. Das steht bei allen fünf Bundesländern, die wir geprüft haben, gleich, weil es im Bundesgesetz geregelt ist. Wichtig für Ihre Planung: Der Titel ist kein Dauerzustand. Er ist für die Zeit gedacht, in der die Kandidatin ihre Anerkennung vollendet.

Was muss meine Einrichtung konkret tun?

Zwei Dinge liegen bei Ihnen: das Arbeitsangebot und die schriftliche Vereinbarung. Beides ist im Ablauf in Monat 1 bis 4 gefragt, parallel zu Deutschkurs, Übersetzung und Anerkennungsantrag. Alles andere an Papier und Behördenkontakt übernehmen wir:

  • Übersetzung und Einreichung der Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde
  • Vorbereitung auf Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  • Visum und Behördengänge für die Anerkennungspartnerschaft
  • Ein Ansprechpartner für Rückfragen der Behörde, solange das Verfahren läuft

Wer entscheidet über die Anerkennung selbst?

Nicht wir und nicht der Bund, sondern die Behörde im Bundesland Ihrer Einrichtung. Das regelt § 40 PflBG. In Bayern entscheidet das Landesamt für Pflege in Amberg, in Baden-Württemberg die Landesanerkennungsstelle am Regierungspräsidium Stuttgart, in Nordrhein-Westfalen die Zentrale Anerkennungsstelle in Münster, in Niedersachsen das Landesamt in Lüneburg und in Hessen das Landesamt in Darmstadt. Einen Überblick mit Unterschieden finden Sie im Artikel Welche Behörde erkennt das Pflegediplom an?.

Warum ist das für Einrichtungen interessant?

Wegen der Zeit bis zur ersten Schicht. Bei uns vergehen vom Vorstellungsgespräch bis zur ersten Schicht üblicherweise 6 bis 9 Monate. Das Verfahren bei der Behörde läuft in unserem Zeitplan in Monat 3 bis 7, und die Anerkennungspartnerschaft sorgt dafür, dass die Kandidatin nicht auf dessen Ende warten muss. Alle Zeiträume sind Richtwerte, die Behörden entscheiden unabhängig von uns. Ich kann Ihnen deshalb keine feste Frist zusagen.

Was kostet mich die Anerkennungspartnerschaft?

Für den Weg selbst nennen die Quellen keine Gebühr, die ich Ihnen hier beziffern könnte. Visum und Unterlagen für die Behörden sind in unserem Honorar enthalten, 20% des Jahresbruttogehalts. Nicht enthalten sind Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung, falls die Behörde sie verlangt, sowie der Flug, den wir zum Selbstkostenpreis weiterberechnen. Die vollständige Rechnung finden Sie im Artikel Was kostet eine Pflegefachkraft aus Indonesien wirklich? und auf der Seite Kosten.

Welche Fragen stelle ich vor der Entscheidung?

Wenn Sie überlegen, ob Ihr Haus diesen Weg tragen kann, helfen mir vier Fragen im Erstgespräch:

  • In welchem Bundesland liegt Ihre Einrichtung, und welche Behörde ist dort zuständig?
  • Wer in Ihrem Haus kann die schriftliche Vereinbarung und das Arbeitsangebot unterschreiben, und wie lange dauert das intern?
  • Wer übernimmt die Anleitung der Kandidatin, solange sie Pflegehilfskraft ist?
  • Wie viele Kandidatinnen sollen gleichzeitig kommen? Wir empfehlen 3 bis 5 Personen, wenn Ihr Haus das tragen kann. Das ist eine Empfehlung, keine Vorgabe.

Was sollte in der schriftlichen Vereinbarung stehen?

Welche Formulierungen die Behörden verlangen, kann ich Ihnen hier nicht vorgeben, denn die Quellen nennen nur, dass eine schriftliche Vereinbarung nötig ist. Ich würde deshalb nichts auf Verdacht formulieren. Wir stimmen den Inhalt mit Ihnen und der zuständigen Stelle ab, bevor die Kandidatin etwas unterschreibt. Wichtig ist, dass Arbeitsangebot und Vereinbarung zusammenpassen, damit die Behörde nicht zurückfragen muss.

Was ist der Unterschied zur Einreise nach dem Defizitbescheid?

Beides führt dazu, dass die Kandidatin bei Ihnen als Pflegehilfskraft arbeitet, bevor die Anerkennung abgeschlossen ist. Die Beschreibung der Landesbehörden und unser Ablauf sind in diesem Punkt gleich: Sobald der Defizitbescheid vorliegt, kann die Kandidatin einreisen und arbeiten, während Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang laufen. Die Anerkennungspartnerschaft ist der aufenthaltsrechtliche Rahmen dafür. Wie die Reihenfolge von Antrag, Bescheid und Einreise in Ihrem Bundesland im Einzelnen läuft, ist ein Punkt für das Erstgespräch. Ich schreibe hier bewusst keine Reihenfolge hin, die sich zwischen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen unterscheiden kann.

Was weiß ich nicht?

Zwei Dinge. Erstens: Was mit der Kandidatin passiert, wenn sie einen Ausgleich nicht besteht oder die drei Jahre ablaufen, beantworten die Quellen, die ich geprüft habe, nicht. Ich sage dazu nichts, was ich nicht belegen kann, und klären wir einen konkreten Fall, dann mit der Behörde. Zweitens: In welcher Reihenfolge Antrag und Einreise im Einzelfall laufen, unterscheidet sich je nach Bundesland. Das besprechen wir im Erstgespräch, bevor Sie etwas unterschreiben.

Gilt die Anerkennungspartnerschaft auch in Österreich?

Nein. § 16d AufenthG ist deutsches Recht. In Österreich läuft die Anerkennung von Abschlüssen aus Drittstaaten als Nostrifikation, und für diplomierte Pflegekräfte ist die Rot-Weiß-Rot-Karte erst beantragbar, wenn sie abgeschlossen ist. Den Weg beschreibe ich in den Artikeln Nostrifikation in Österreich und Rot-Weiß-Rot-Karte für Pflegekräfte.

Wie geht es weiter?

Wenn Sie wissen wollen, ob dieser Weg für Ihr Haus passt, ist das Erstgespräch unverbindlich. Den zeitlichen Ablauf sehen Sie auf der Seite Ablauf. Bindend ist nur der unterzeichnete Vertrag, den Sie vorher zur Prüfung erhalten.

Fragen und Antworten

Darf die Kandidatin mit Anerkennungspartnerschaft als Pflegefachkraft arbeiten?

Nein. Bis zur vollen Anerkennung arbeitet sie als Pflegehilfskraft unter Anleitung. Das Landesamt in Niedersachsen weist ausdrücklich darauf hin, dass sie ohne Erlaubnis zur Berufsbezeichnung noch nicht als Pflegefachkraft arbeiten darf.

Wie lange gilt der Aufenthaltstitel der Anerkennungspartnerschaft?

Bei der ersten Erteilung bis zu einem Jahr, verlängert bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren.

Was muss meine Einrichtung bereitstellen?

Ein konkretes Arbeitsangebot und eine schriftliche Vereinbarung mit der Kandidatin. Unterlagen, Antrag und Visum übernehmen wir.

Gilt die Anerkennungspartnerschaft in Österreich?

Nein, sie ist deutsches Recht. In Österreich läuft die Nostrifikation nach österreichischem Verfahren.

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